Ausländische oder staatenlose Studienbewerberinnen- und bewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung haben die für den jeweiligen Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen.
Die sprachliche Studierfähigkeit kann durch folgende Prüfungen nachgewiesen werden:
Der Nachweis, dass eine der besagten Prüfungen erfolgreich abgelegt wurde, ist bis Bewerbungsschluss (15.01./15.07.) vorzulegen. Sollte der Nachweis nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt werden, ist eine Teilnahme am Auswahlverfahren nicht möglich.
Ausnahme 1:
Für eine Teilnahme am Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang
Ausnahme 2:
Für eine Teilnahme am Auswahlverfahren in den Bachelorstudiengängen
ist der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse mit dem Gesamtergebnis DSH-1 ausreichend (oder vergleichbar Tests gem. der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen).
Bewerber*innen, die sich für das englischsprachige Grundstudium (nur ESE und MR) bewerben, haben den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse mit dem Gesamtergebnis DSH-1 bis spätestens zum Beginn des 5. Semesters zu erbringen.
In diesem Falle erfolgt die Zulassung unter der Auflage, dass der Nachweis der Sprachkenntnisse mit dem Gesamtergebnis DSH-1 (oder vergleichbar gem. RO-DT) nachträglich bis spätestens zum Vorlesungsbeginn des 5. Semesters erbracht wird.
Ausnahme 3:
Für eine Teilnahme am Auswahlverfahren in den Bachelorstudiengängen
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