Prüfungen

Alles rund um das Thema Prüfungen

Gemäß der SPO können Sie nur an Prüfungen teilnehmen für die Sie angemeldet sind. Prüfungsanmeldungen sind nur zu den von der Hochschule festgelegten Fristen (siehe Terminplan) möglich. 

Die Anmeldung zu den gewünschten Prüfungsleistungen erfolgt online im eCampus.

Sollten Sie die Anmeldung innerhalb des Anmeldezeitraumes vergessen oder aus sonstigen Gründen versäumt haben, haben Sie die Möglichkeit, hiervon betroffene Prüfungsleistungen nachträglich gegen Gebühr anzumelden.

Die Gebühr beträgt 10,00 € je Prüfungsleistung (maximal 40,00 € je Anmeldezeitraum und unabhängig der Anzahl an nachträglichen Anmeldungen).

Prüfungsabmeldungen sind ab dem von der Hochschule im Semesterterminplan festgelegten Termin (siehe Terminplan)  möglich. 

Die Abmeldung von einer Prüfungsleistung mit Klausur ist bis spätestens vier Tage vor der Prüfung möglich (grundständige Studiengänge).
Bei den Studiengängen der Medizinischen Informatik ist die Abmeldung bis drei Tage vor der Prüfung mit Klausur möglich.
Bei den Studiengängen von HILL/Weiterbildung ist die Abmeldung bis einen Tag vor der Prüfung mit Klausur möglich.

Die Abmeldung von einer Prüfungsleistung ohne Klausur ist bis spätestens einen Tag  vor dem Prüfungszeitraum möglich.

Wir empfehlen vor Einreichung des Widerspruchs beim Prorektor für Studium, Lehre und Qualitätssicherung, eine Beratung beim Vorsitz des Prüfungsausschusses vorzunehmen. Gesprächstermine beim Prorektor können nur gewährt werden, wenn vorher eine schriftliche (keine E-Mail) Begründung eingegangen ist. 

Jede Prüfung kann beim zweimaligen Nichtbestehen ohne Härteantrag ein drittes Mal wiederholt werden. Nach dem zweiten Drittversuch sind weitere Drittversuche jedoch nur zulässig, wenn vorab ein Beratungsgespräch mit dem Studiengang durchgeführt worden ist. Über das Beratungsgespräch wird ein Nachweis erstellt. Bitte wenden Sie sich für die Terminabstimmung an das zuständige Studiengangsmanagement. 

Die Bachelor- oder Master-Thesis kann dagegen nur einmal wiederholt werden.

Sollten Sie am Prüfungstag aus zwingenden Gründen an der Prüfungsteilnahme gehindert sein, müssen Sie unverzüglich einen Rücktritt beim Zentralen Prüfungsamt mit diesem Formular und den entsprechenden Nachweisen (z.B. ärtzliches Attest) einreichen. 

Ausgleichbarkeit von Prüfungsleistungen

Sofern im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung nichts gegenteiliges geregelt ist, sind grundsätzlich alle Einzelleistungen innerhalb eines Moduls gegenseitig ausgleichbar. Sollten Sie von einem Ausgleich Gebrauch machen wollen, müssen Sie dies gegenüber dem Zentralen Prüfungsamt unter Angabe von Matrikelnummer und Prüfungsnummer mit folgendem Formular geltend machen.

Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn hierdurch die Modulnote mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bestanden wird.

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (z.B. Auslandsstudium, Vorstudium) steht in der Zuständigkeit der einzelnen Prüfungsausschüsse. Nach fachlicher Begutachtung und Beratung trifft der Prüfungsausschuss einen Beschluss über die Anerkennung oder Ablehnung. Anerkannte Leistungen werden dem Prüfungsamt durch den Prüfungsausschuss mit einer genauen Bezeichnung der damit betroffenen Prüfungs(vor)leistung, der ggf. zu berücksichtigenden Note sowie dem erreichten Grade mitgeteilt. Das Prüfungsamt nimmt die Verarbeitung vor. 

Umrechnungstabelle

Die Umrechnungstabelle gilt für alle Studierenden, die ab WS 2018/19 ihr Learning Agreement (LA)/Proof of Recognition (PoR) erstellt haben (Outgoings ab Auslandsstudium WS 2019/20). 

Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten

Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen ECTS-Punkte angerechnet werden, sofern sie nach Inhalt und Niveau mit den Studienleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig im Sinn von Abs. 2 Sätze 2 und 3 sind. Anrechenbar sind in der Regel nur (§ 32 Abs. 4 Satz 3 LHG) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine Prüfung vor einer Bildungseinrichtung im Sinn des § 31 LHG oder einer für Berufsbildung zuständigen Stelle im Sinn des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurden. Satz 3 gilt auch im Hinblick auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen und Berufsabschlüssen gemäß den Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 in der jeweils aktuellen Fassung. Das praktische Studiensemester kann angerechnet werden, wenn die Anforderungen des § 4 Abs. 2 erfüllt sind und die Studienleistungen des Grundstudiums erbracht worden sind.

Diese Regelung der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Heilbronn (§ 15 SPO Bachelorstudiengänge, § 14 SPO Masterstudiengänge) wird konkretisiert durch die von der Gemeinsamen Kommission der Hochschule Heilbronn am 10.12.2010 getroffenen Regelungen.

Beschwerdeweg bei Nichtanerkennung von (ausländischen) Prüfungsleistungen

Wurde Ihr Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen vom zuständigen Prüfungsausschuss abgelehnt steht Ihnen folgender Beschwerdeweg offen:

  1. Gegen den Ablehnungsbescheid des Prüfungsausschusses kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hochschule Heilbronn, Rektorat, Max-Planck-Str.39, 74081 Heilbronn einzulegen.

    Erforderliche Unterlagen: schriftlicher Widerspruch, Begründung, Beschluss des Prüfungsausschusses

    Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über Ihren Widerspruch durch das Rektorat.

  2. Gegen die Entscheidung des Rektorates (Prorektor für SuL, § 8 II S. 3 LHG) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Für den Nachweis der Studienleistungen nach § 48 Abs. 1 BAföG erhalten Sie im Prüfungsamt einen Notenspiegel, aus dem die Gesamtzahl der erreichten ECTS hervorgeht und der mit einer Unterschrift und Stempel der Hochschule versehen ist. Diesen ECTS-Nachweis können Sie direkt im Studierendenwerk Heidelberg einreichen. Das Formblatt 5 muss dann nicht zusätzlich beim Studierendenwerk eingereicht werden, der Notenspiegel ist ausreichend. Dort werden übliche Leistungen bestätigt, wenn mindestens 75% der ECTS-Punkte erfolgreich abgeleistet sind, welche nach SPO zum jeweiligen Zeitpunkt vorgesehen sind. Wie die Verteilung im Einzelnen ist, können Sie bei Ihrem zuständigen Prüfungsausschuss erfragen. 

Wichtige Dokumente

Die aktuellen allgemeinen Teile der Studien- und Prüfungsordnung finden Sie hier:

Regelung der Hochschule Heilbronn zur Ermittlung der relativen Note entsprechend der ECTS-Bewertungsskala (ECTS-Grading).

Weitere Informationen

Aufgaben des Zentralen Prüfungsamtes

Die Hauptaufgabe des Zentralen Prüfungsamtes besteht darin, die Prüfungsausschüsse der Fachbereiche bzw. Studiengänge bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und sowohl organisatorisch als auch fachlich zu unterstützen.

Im Rahmen dieser allgemein definierten Funktion nimmt das Zentrale Prüfungsamt eine Vielzahl unterschiedlichster Aufgaben wahr:

  • Beratung der Prüfungsausschüsse und des Rektorats bei Anwendung und Auslegung der SPO
  • Beratung der Studierenden in Prüfungsangelegenheiten und Fragen der Studien- und Prüfungsordnung
  • Generierung der vom Senat beschlossenen Studien- und Prüfungsordnungen
  • Organisation und Durchführung des Prüfungs- An- und Abmeldeverfahrens
  • Verwaltung und Verarbeitung der Noten für Prüfungsleistungen sowie der Bewertung von Prüfungsvorleistungen
  • Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
  • Fristenkontrolle und Umsetzung der im Härtefallverfahren von den Prüfungsausschüssen getroffenen Härtefallentscheidungen
  • Entgegennahme von Bachelor- und Master-Thesis
  • Bearbeitung und Erstellung von Zeugnissen und Urkunden
  • Exmatrikulationsverfahren
  • Mitwirkung/Unterstützung des Rektorats bei der Koordination der einheitlichen Anwendung der Studien- und Prüfungsordnung an der Hochschule.
  • Mitwirkung bei Maßnahmen des Qualitätsmanagement in Prüfungsangelegenheiten, Absolventen-Befragungsaktionen, sowie bei externen Rankings.