Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen ECTS-Punkte angerechnet werden, sofern sie nach Inhalt und Niveau mit den Studienleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig im Sinn von Abs. 2 Sätze 2 und 3 sind. Anrechenbar sind in der Regel nur (§ 32 Abs. 4 Satz 3 LHG) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine Prüfung vor einer Bildungseinrichtung im Sinn des § 31 LHG oder einer für Berufsbildung zuständigen Stelle im Sinn des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurden. Satz 3 gilt auch im Hinblick auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen und Berufsabschlüssen gemäß den Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 in der jeweils aktuellen Fassung. Das praktische Studiensemester kann angerechnet werden, wenn die Anforderungen des § 4 Abs. 2 erfüllt sind und die Studienleistungen des Grundstudiums erbracht worden sind.
Diese Regelung der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Heilbronn (§ 15 SPO Bachelorstudiengänge, § 14 SPO Masterstudiengänge) wird konkretisiert durch die von der Gemeinsamen Kommission der Hochschule Heilbronn am 10.12.2010 getroffenen Regelungen.