Studienplatzvergabe

Die Studienplätze für das 1. Fachsemester bei örtlich zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengängen werden wie folgt vergeben:

Von den festgesetzten Zulassungszahlen werden vorweg Studienplätze vergeben:

  • bis zu 8 % an Internationale Bewerber (Nicht-EU-Angehörige)

  • bis zu 5 % der Plätze im Rahmen der Härtequote auf Antrag der Bewerber/innen, für die die Nichtzulassung zum Studium eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde

  • bis zu 2 % an Zweitstudienbewerber/innen, also an Bewerber/innen, die bereits ein Studium abgeschlossen haben. (Ab dem Wintersemester 2017/18 ist ein Zweitstudium gebührenpflichtig. Es werden Studiengebühren in Höhe von 650 € pro Semester erhoben. Mehr Informationen erhalten Sie hier.)

  • 1 % für die Auswahl nach Ortsbindung in öffentlichen Interesse (z.B. Spitzensportler)

Von den danach verbleibenden Studienplätzen erhalten diejenigen Bewerber/innen vorweg einen Studienplatz, die nachweisen können, dass sie an der Hochschule im selben Studiengang bei einer früheren Bewerbung einen Studienplatz erhalten haben und diesen nicht annehmen konnten, weil sie

  • Wehrdienst (bis zur Dauer von drei Jahren) oder Zivildienst

  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr abgeleistet haben oder

  • mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelfer/innen tätig waren oder

  • ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben.

Die Zulassung muss spätestens zum zweiten auf die Beendigung des Dienstes folgenden Vergabeverfahren beantragt werden.

Von den danach verbleibenden Studienplätzen werden vergeben:

  • 90 % nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens
    Die Studienplätze werden anhand von Auswahlkriterien, die für jeden Studiengang in Zulassungssatzungen festgelegt sind, vergeben (z.B. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, einschlägige Berufsausbildung, ...)

  • 10 % nach Wartezeit
    Jedes volle Halbjahr (Semester), das seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergeht (abzüglich eventueller Studienzeiten an deutschen Hochschulen) wird automatisch als Wartesemester gezählt. Eine über sieben Halbjahre hinausgehende Dauer der Wartezeit bleibt unberücksichtigt.