Studiengebühren

Das Land Baden-Württemberg erhebt seit dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren für Internationale Studierende aus Nicht-EU/EWR-Staaten und Studierende im Zweitstudium (außer Incoming-Studierende).


Für alle Studierenden werden Studierendenwerks- und Verwaltungsgebühren in Höhe von 149,00 Euro pro Semester erhoben. In den Studiengebühren sind keine Kosten für Unterkunft und Lebenshaltung enthalten.

Studiengebühren für Internationale Studierende

Für neu eingeschriebene internationale Studierende aus Nicht-EU/EWR-Staaten werden Gebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester erhoben.

Internationale Studierende, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaates sind und keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung haben, müssen ab dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren bezahlen, wenn sie sich in einen Bachelor- oder Masterstudiengang einschreiben oder in diesen wechseln.

Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2017/2018 mit dem Studium angefangen haben und dieses fortführen, müssen keine Studiengebühr bezahlen.

Grundsätzlich keine Studiengebühren bezahlen deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates und Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur) in Deutschland oder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (Deutsche Auslandsschulen) erworben haben.

In diesen Fällen wird die Gebühr automatisch nicht erhoben.

Trifft einer dieser Punkte bei Ihnen zu, senden Sie uns bitte rechtzeitig vor der Immatrikulation oder Rückmeldung das ausgefüllte Auskunftsformular mit den entsprechenden Unterlagen zu.

Studierende, die einen "gefestigten Inlandsbezug" zu Deutschland haben, sind ausgenommen. Insbesondere sind das Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nicht nur zum Zweck des Studiums haben, sondern aus familiären Gründen (z.B. Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Deutschen, eines EU/EWR-Bürgers oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis), aufgrund von Flucht aus dem Heimatland oder aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen oder aus anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Beachten Sie bitte, dass Sie in diesem Fall eine Mitwirkungspflicht haben und im Zuge Ihrer Einschreibung ein Auskunftsformular ausfüllen und die dazugehörigen Dokumente einreichen müssen, wenn Sie eine Ausnahme geltend machen möchten.

Ausnahmen von der Gebührenpflicht bestehen für:

- Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder EWR, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten,

- Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen,

- Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Fluchtlinge vom 28. Juli 1951 anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,

- heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

- Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23 a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25 a, 25 b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104 a AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen,

- Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten,

- geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60 a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18 a Absatz 1 Nummer 7 AufenthG gilt entsprechend,

- Ausländerinnen und Ausländer, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,

- Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,

- Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben. Die Gebühr für ein Zweitstudium wird in diesem Falle jedoch erhoben.

Studierende, die

- im Rahmen von gegenseitigen Landes- oder Hochschulvereinbarungen für einen Kurzaufenthalt nach Baden-Württemberg kommen (Austauschstudierende von Partnerhochschulen)

sowie

- Austauschstudierende von Erasmus-Programmen sind von der Studiengebühr befreit.

Eine Befreiung von Studiengebühren ist auf Antrag möglich

- im Falle der Beurlaubung (Urlaubssemester)

- während des praktischen Studiensemesters nach § 29 Abs. 3 Satz 2 LHG (Pflichtpraktikum gem. SPO)

- für Studierende, bei denen sich eine Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt

- für Studierende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz, die die Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde (derzeit Eritrea und Syrien).

Die Hochschule befreit eine begrenzte Zahl von Internationalen Studierenden im Sinne von § 3 LHGebG von der Studiengebührenpflicht.

Zu Beginn des Sommersemesters wird die Anzahl der möglichen Befreiungen bekannt gegeben.

Wenn Sie bereits eingeschrieben sind oder eine Zulassung erhalten haben, können Sie bis jeweils 15.08. einen Antrag auf Befreiung stellen.

Antragsstellung: jeweils zum 01. September / 01. März für das kommende Semester

Eine Befreiung wird grundsätzlich im Umfang der 1.500 € ausgesprochen und gilt für die Regelstudiendauer.

Studiengebühren für ein Zweitstudium

Für Zweitstudienbewerber/innen werden Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester erhoben.

Die Gebühr betrifft Studierende, die

- ein zweites oder weiteres Studium in einem Bachelorstudiengang

- ein zweites oder weiteres Studium in einem Masterstudiengang

aufnehmen.

Die Gebührenpflicht tritt mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusses folgenden Semesters ein und wird nur erhoben, wenn der Abschluss des ersten Hochschulabschlusses in Deutschland erworben wurde.

Die Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben,

- wenn bereits vor dem Wintersemester 2017/18 ein zweites oder weiteres Studium aufgenommen wurde und dieses fortgeführt wird.

- wenn nach Abschluss eines Bachelorstudiums ein Masterstudium aufgenommen wird und es sich um das erste Masterstudium in Deutschland handelt.

- wenn bereits Studiengebühren für Internationale Studierende (1.500 Euro) entrichtet werden.

- bei einem Wechsel des Studienganges ohne Abschluss

Eine Befreiung von Zweitstudiengebühren ist auf Antrag möglich

- im Falle der Beurlaubung (Urlaubssemester)

- während des praktischen Studiensemesters nach § 29 Abs. 3 Satz 2 LHG

- für Studierende, bei denen sich eine Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt.

Antragsfrist: Der Antrag muss bis spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters gestellt werden.

Rückerstattung

Bereits bezahlte Studiengebühren können Sie auf Antrag zurückerstattet bekommen,

- wenn die Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ausgesprochen wurde,

- wenn die Voraussetzungen für die gesetzliche Ausnahme zwar vorlagen, diese aufgrund eines vorliegenden Hindernisses, jedoch nicht bis zur Immatrikulation oder Rückmeldung nachgewiesen werden konnten, oder

- wenn die Voraussetzungen für die gesetzliche Ausnahme bei Immatrikulation oder Rückmeldung noch nicht vorlagen, jedoch binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit eintraten.

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