Trifft einer dieser Punkte bei Ihnen zu, senden Sie uns bitte rechtzeitig vor der Immatrikulation oder Rückmeldung das ausgefüllte Auskunftsformular mit den entsprechenden Unterlagen zu.
Studierende, die einen "gefestigten Inlandsbezug" zu Deutschland haben, sind ausgenommen. Insbesondere sind das Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nicht nur zum Zweck des Studiums haben, sondern aus familiären Gründen (z.B. Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Deutschen, eines EU/EWR-Bürgers oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis), aufgrund von Flucht aus dem Heimatland oder aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen oder aus anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Beachten Sie bitte, dass Sie in diesem Fall eine Mitwirkungspflicht haben und im Zuge Ihrer Einschreibung ein Auskunftsformular ausfüllen und die dazugehörigen Dokumente einreichen müssen, wenn Sie eine Ausnahme geltend machen möchten.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht bestehen für:
- Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder EWR, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten,
- Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen,
- Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Fluchtlinge vom 28. Juli 1951 anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
- heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
- Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23 a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25 a, 25 b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104 a AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen,
- Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten,
- geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60 a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18 a Absatz 1 Nummer 7 AufenthG gilt entsprechend,
- Ausländerinnen und Ausländer, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,
- Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,
- Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben. Die Gebühr für ein Zweitstudium wird in diesem Falle jedoch erhoben.