Gemäß dem Landeshochschulgesetz (LHG) entscheidet der Senat u.a. in Angelegenheiten von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Gremium oder den Fakultäten zugewiesen sind. Zu seinem Zuständigkeitsbereich gehören u.a. (Auszug aus dem LHG, § 19, Abs. 1).
- Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder sowie Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder
- Zustimmung zu Struktur- und Entwicklungsplänen
- Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags
- Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Professuren
- Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen
- Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen
- Beschlussfassung über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungssatzungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird
- Beschlussfassung über Satzungen wie Eignungsfeststellung, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden
- Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung.