Der Hochschulrat trägt laut Landeshochschulgesetz (LHG) die Verantwortung für die Entwicklung der Hochschule. Er schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Rektorats. Zu seinem Aufgabenbereich gehören u.a. (Auszug aus dem LHG, § 20):
Antragsberechtigt sind Mitglieder des Hochschulrats.
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