Hochschulrat

Informationen aus dem ​Hochschulrat

Zuständigkeit des Gremiums

Der Hochschulrat trägt laut Landeshochschulgesetz (LHG) die Verantwortung für die Entwicklung der Hochschule. Er schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Rektorats. Zu seinem Aufgabenbereich gehören u.a. (Auszug aus dem LHG, § 20):

  • Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Senat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 bis 3 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 5
  • Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung
  • Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlages
  • Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen und Vereinbarungen
  • Beschlussfassung auf Vorschlag des Rektorats über Grundsätze für die Ausstattung und den Einsatz von Mitteln für verschiedene Bereiche
  • Beschlussfassung über die Funktionsbeschreibungen von Professorinnen und Professoren
  • Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO
  • Stellungnahme zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges
  • Stellungnahme zur Grundordnung und deren Änderung
  • Erörterung des Jahresberichtes der Rektorin oder des Rektors
  • Erörterung des Zwischenberichtes zum Gleichstellungsplan

Antragsberechtigt sind Mitglieder des Hochschulrats.