Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 3, Absatz 2
Zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst gibt es in Baden Württemberg das Chancengleichheitsgesetz - ChancenG. Damit wird in Erfüllung des Verfassungsauftrags nach Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gefördert. Das Gesetz ist seit dem 23. Februar 2016 in Kraft und gilt an Hochschulen für die Beschäftigten im nichtwissenschaftlichen Dienst.
Die Beauftragte für Chancengleichheit achtet auf die Durchführung und Einhaltung des ChancenG und unterstützt die Hochschule. Sie wirkt bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung von Maßnahmen zum tatsächlichen Erreichen der gesetzlichen Ziele mit.
Dabei
- begleitet sie Stellenbesetzungsverfahren,
- gestaltet die Gleichstellungsarbeit der Hochschule mit und
- ist Ansprechpartnerin für Frauen in Fragen der Chancengleichheit.
Die regelmäßige Amtszeit der Beauftragten für Chancengleichheit beträgt fünf Jahre. Die Hochschulleitung hat die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin zum 1. September 2021 für die aktuelle Amtszeit bis Ende August 2026 bestellt.